Webkatalog und Anonymitätscheck mit IP Adresse
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Alle Menschen sind klug. Die einen vorher, die anderen nachher.
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07.12.2024 03:40:18
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Zum Setzen von Hyperlinks von der eigenen auf andere Webseiten.
In Webkataloge werden viele Links zu anderen Webseiten eingetragen. Diese Domains werden manchmal auch verkauft und mit anderen Inhalten gefüllt.
Wir können nicht ständig alle Verlinkungen überprüfen sondern tun das in regelmäßigen Abständen. Sollten Sie einen solch fehlerhaften Eintrag finden,
so sind wir sehr dankbar über eine kurze Information darüber.
Einnahmen meiner Arbeit im Internt werden für die schulische Ausbildung von Kindern in
Nepal verwendet.
Ihre IP Nummer: 18.97.14.88
Ihr Hostname: 18-97-14-88.crawl.commoncrawl.org
Ihr Port:56700
IP Nummer Anzeige auch auf Ihrer Seite?
Ihr Code: IP Adresse
Bekommen Sie mehr interessierte Besucher zu Ihrer Webseite durch einen Eintrag und erhöhen Sie so den Bekanntheitsgrad
Ihrer Projekte. Eine Webseite, die unter Ihrem Suchwort bei Suchmaschinen auf der einhundertsten Seite erscheint, wird nicht gefunden.
Deshalb sind Verweise von anderen Webseiten sehr wichtig für das eigene Projekt. Um richtig Wirkung zu zeigen, sollten diese Verweise von themenrelevanten
Seiten kommen. Hier finden Sie eine passende Rubrik.
Der Eintrag Ihrer Webseite:
Möchten Sie Ihren Seiteneintrag für Suchmaschinen optimiert und zusätzlich mit 3 Sternen
präsentieren? Alle Vorschläge werden vor dem Eintrag geprüft.
Ein Urteil des BGH vom 18.06.2015, Az.: I ZB 74/14 zum Setzen von Links zu anderen Webseiten
Auszüge aus dem Urteil:
b) Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist,
haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen
elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft,
im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich
geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen
werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige,
der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte
selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.